EuGH stärkt Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO auch interne Bewertungen und automatisierte Profile umfassen. Datenschutzbeauftragte sollten ihre Standardprozesse anpassen.
In der Rechtssache C-203/22 entschied der EuGH am 27. Februar 2026, dass der Auskunftsanspruch des Betroffenen nicht auf reine Stammdaten beschränkt ist. Verantwortliche müssen auf Anfrage auch interne Bewertungen, Risikoeinstufungen und logische Profile offenlegen, soweit diese personenbezogene Daten enthalten.
Für Unternehmen bedeutet das: Auskunftsanfragen werden komplexer. Insbesondere automatisierte Scoring-Systeme (HR, Versicherung, Kreditvergabe) fallen unter die Offenlegungspflicht. Die Verteidigungslinie „Geschäftsgeheimnis“ greift nur eingeschränkt.
Praktische Empfehlung: Datenexport-Funktion in zentralen Systemen erweitern, Standard-Antworttexte überarbeiten, DPO-Workflow für Auskunftsbegehren auf das neue Niveau anheben.
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