BGH klärt Anspruch auf Erstattung von Schufa‑Kosten bei Gläubiger‑Einholung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Schuldner nicht automatisch die Kosten einer vom Gläubiger eingeholten Schufa‑Bonitätsauskunft erstatten muss. Das Urteil präzisiert die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Pressemitteilung 104/2026 vom 11.06.2026 klargestellt, dass die Erstattung von Schufa‑Kosten nicht per se zulässig ist. Der BGH prüfte, ob ein Gläubiger, der im Namen des Schuldners eine Bonitätsauskunft bei der Schufa anfordert, die dafür anfallenden Gebühren vom Schuldner zurückfordern kann.
Entscheidend sei, ob die Kosten als notwendige Auslagen im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckung anzusehen seien. Der BGH betonte, dass eine bloße Auskunftsanfrage im Vorfeld einer Vollstreckungsmaßnahme nicht automatisch als solche Kosten gelten könne. Vielmehr müsse der Gläubiger nachweisen, dass die Auskunft für die Durchsetzung seiner Forderung unabdingbar war.
Der BGH stellte fest, dass das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 280 Abs. 1 eine Haftung für Pflichtverletzungen vorsieht, jedoch keine generelle Kostenerstattung für Schufa‑Auskünfte regelt. Ohne einen konkreten Vollstreckungszusammenhang dürfe der Schuldner die Kosten nicht tragen.
Das Urteil könnte für Gläubiger relevant sein, die regelmäßig Bonitätsprüfungen vornehmen. Es dürfte zu prüfen sein, ob die jeweiligen Anfragen im konkreten Einzelfall als notwendige Vollstreckungsmaßnahme gelten. Andernfalls bleibt die Kostentragung beim Gläubiger.
Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung BGH 104/2026.
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