EDSA startet Konsultation zu neuer DSFA-Vorlage
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat gemeinsam mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) eine einheitliche Vorlage für Datenschutz-Folgenabschätzungen erarbeitet. Die öffentliche Konsultation läuft bis 9. Juni 2026.
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat eine einheitliche Vorlage für Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA) veröffentlicht. Die Vorlage entsteht im Rahmen der Umsetzung des Artikels 35 Absatz 4 DSGVO, der die Harmonisierung von DSFA-Formularen vorsieht.
Die Vorlage wurde unter Mitwirkung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) erarbeitet. Sie soll Unternehmen, Auftragsverarbeiter und Aufsichtsbehörden eine einheitliche Grundlage für die Bewertung von Risiken bei Datenverarbeitungsprozessen bieten.
Zur Begleitdokumentation liegt ein Anleitungsdokument vor. Dieses erläutert die einzelnen Felder der Vorlage und liefert Hinweise zur Ausfüllung. Ziel ist eine konsistente und nachvollziehbare Risikoanalyse über alle Mitgliedstaaten hinweg.
Interessierte können bis zum 9. Juni 2026 Stellungnahmen einreichen. Die Rückmeldungen sollen in die finale Ausgestaltung der Vorlage einfließen. Eine Beteiligung ist für Verantwortliche, Datenschutzbeauftragte und sonstige betroffene Akteure möglich.
Die Konsultation erfolgt im Rahmen des laufenden Work Programmes 2025 des EDSA. Die aktuelle Vorlage sowie das Anleitungsdokument sind auf der Webseite des BfDI abrufbar.
Verwandte Beiträge
G7-Datenschutzbehörden fordern datenschutzfreundliche Altersverifizierung
Die Datenschutzbehörden der G7-Staaten haben eine gemeinsame Erklärung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Netz veröffentlicht. Im Fokus steht die Implementierung datenschutzkonformer Methoden zur Altersprüfung.
Neuer BfDI gewählt
Prof. Dr. Moritz Hennemann ist neuer Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Er wurde vom Deutschen Bundestag gewählt. Die Wahl erfolgte heute.
BGH klärt Anspruch auf Erstattung von Schufa‑Kosten bei Gläubiger‑Einholung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Schuldner nicht automatisch die Kosten einer vom Gläubiger eingeholten Schufa‑Bonitätsauskunft erstatten muss. Das Urteil präzisiert die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch.