Coordinated Supervision Committee erweitert Aufsicht auf Eurodac
Das Coordinated Supervision Committee (CSC) des EDPB hat seine Aufsicht auf das Fingerabdruck‑Register Eurodac ausgeweitet. Die Entscheidung folgt einer Risikobewertung und soll die Einhaltung der DSGVO im Asylverfahren stärken.
Das Coordinated Supervision Committee (CSC) hat am 12. März 2026 beschlossen, die Aufsicht über das europäische Fingerabdruck‑Register Eurodac zu übernehmen. Der Beschluss beruht auf Art. 31 DSGVO und den Leitlinien des EDPB zu grenzüberschreitender Aufsicht.
Eurodac sammelt Fingerabdrücke von Asylsuchenden und unbeglaubigten Personen, die in einem Mitgliedstaat registriert werden. Die Erweiterung der CSC‑Aufsicht soll sicherstellen, dass die Datenverarbeitung den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Datenminimierung und Speicherbegrenzung entspricht.
Das CSC wird künftig:
- regelmäßige Prüfungen der Eurodac‑Verarbeitung durchführen,
- gemeinsame Entscheidungen mit den nationalen Aufsichtsbehörden treffen,
- Berichte über Risiken und Verstöße veröffentlichen.
Die Mitgliedstaaten erhalten bis zum 30. Juni 2026 Frist, ihre internen Verfahren an die erweiterten Aufsichtspflichten anzupassen. Verstöße könnten nach Art. 83 DSGVO mit Geldbußen bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des European Data Protection Board: EDPB News 2026.
Verwandte Beiträge
G7-Datenschutzbehörden fordern datenschutzfreundliche Altersverifizierung
Die Datenschutzbehörden der G7-Staaten haben eine gemeinsame Erklärung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Netz veröffentlicht. Im Fokus steht die Implementierung datenschutzkonformer Methoden zur Altersprüfung.
Neuer BfDI gewählt
Prof. Dr. Moritz Hennemann ist neuer Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Er wurde vom Deutschen Bundestag gewählt. Die Wahl erfolgte heute.
BGH klärt Anspruch auf Erstattung von Schufa‑Kosten bei Gläubiger‑Einholung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Schuldner nicht automatisch die Kosten einer vom Gläubiger eingeholten Schufa‑Bonitätsauskunft erstatten muss. Das Urteil präzisiert die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch.