Schriftlich, mündlich oder persönlich erreichbar, vertraulich, qualifiziertes Personal.
HinSchG
Das Hinweisgeberschutzgesetz und seine Pflichten für Mittelstand und KMU.
Das HinSchG gilt seit 2. Juli 2023 für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden, seit 17. Dezember 2023 ab 50 Mitarbeitenden.
Wer ist betroffen?
Volle Pflichten seit Juli 2023.
Volle Pflichten seit Dezember 2023.
Keine Pflicht zur Meldestelle, aber Anti-Repressalien-Schutz greift bei Hinweisen aus dem Unternehmen.
Finanzbranche, Geldwäsche-verpflichtete, Wertpapier, unabhängig von Mitarbeitendenzahl.
Pflichten im Überblick
Innerhalb von 7 Tagen Bestätigung an die hinweisgebende Person.
Sachverhalt prüfen, Maßnahmen einleiten, Sachverhalt dokumentieren.
Innerhalb von 3 Monaten der hinweisgebenden Person über getroffene Maßnahmen berichten.
Identität der hinweisgebenden und betroffenen Personen schützen. Technisch und organisatorisch.
Keine Benachteiligung der hinweisgebenden Person. Beweislastumkehr.
Wichtige Stichtage
Auszug aus dem vollständigen Fristen-Kalender.
Aktuelle Entwicklungen
Alle HinSchG-Beiträge →Häufige Fragen
Müssen Meldungen anonym möglich sein? +
Was kostet ein Verstoß? +
Können wir das auslagern? +
Werden Meldungen über E-Mail akzeptiert? +
Was passiert, wenn wir keine Meldestelle haben? +
Müssen wir die Meldungen öffentlich machen? +
Weiterführende Quellen
- Hinweisgeberschutzgesetz (Volltext) https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/
- BMJ FAQ zum HinSchG https://www.bmj.de/
- EU-Whistleblowing-Richtlinie (EU) 2019/1937 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019L1937