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HinSchG

Das Hinweisgeberschutzgesetz und seine Pflichten für Mittelstand und KMU.

Aktueller Stand · 16. Mai 2026

Das HinSchG gilt seit 2. Juli 2023 für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden, seit 17. Dezember 2023 ab 50 Mitarbeitenden.

Wer ist betroffen?

Unternehmen ab 250 Mitarbeitende

Volle Pflichten seit Juli 2023.

Unternehmen 50 bis 249 Mitarbeitende

Volle Pflichten seit Dezember 2023.

Unternehmen unter 50 Mitarbeitende

Keine Pflicht zur Meldestelle, aber Anti-Repressalien-Schutz greift bei Hinweisen aus dem Unternehmen.

Branchen mit Sonderpflichten

Finanzbranche, Geldwäsche-verpflichtete, Wertpapier, unabhängig von Mitarbeitendenzahl.

Pflichten im Überblick

1
Interne Meldestelle einrichten (§12)

Schriftlich, mündlich oder persönlich erreichbar, vertraulich, qualifiziertes Personal.

erfüllt sein
2
Eingang bestätigen (§17 Abs. 2)

Innerhalb von 7 Tagen Bestätigung an die hinweisgebende Person.

7 Tage
3
Folgemaßnahmen ergreifen

Sachverhalt prüfen, Maßnahmen einleiten, Sachverhalt dokumentieren.

laufend
4
Rückmeldung geben (§17 Abs. 4)

Innerhalb von 3 Monaten der hinweisgebenden Person über getroffene Maßnahmen berichten.

3 Monate
5
Vertraulichkeit wahren (§8)

Identität der hinweisgebenden und betroffenen Personen schützen. Technisch und organisatorisch.

dauerhaft
6
Repressalien verbieten (§36)

Keine Benachteiligung der hinweisgebenden Person. Beweislastumkehr.

dauerhaft

Wichtige Stichtage

Auszug aus dem vollständigen Fristen-Kalender.

  • 2. Juli 2023 HinSchG: Inkrafttreten für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden Quelle
  • 17. Dezember 2023 HinSchG: vollständige Anwendung für 50-249 Mitarbeitende Quelle
  • 17. Dezember 2027 HinSchG: vierjährliche Evaluation durch BMJ Quelle

Häufige Fragen

Müssen Meldungen anonym möglich sein? +
Das HinSchG schreibt es nicht ausdrücklich vor, empfiehlt es aber. Anonyme Kanäle erhöhen die Meldungsrate spürbar. Vaeren bietet anonyme Meldungen standardmäßig an.
Was kostet ein Verstoß? +
Bis 50.000 EUR je Verstoß (§40). Bei wiederholten Repressalien deutlich höher.
Können wir das auslagern? +
Ja, ein externer Ombudsdienst oder eine Software-Lösung kann die Meldestelle sein. Verantwortung bleibt beim Unternehmen.
Werden Meldungen über E-Mail akzeptiert? +
Theoretisch ja, praktisch problematisch. E-Mail ist nicht ausreichend vertraulich. Wir empfehlen ein dediziertes System.
Was passiert, wenn wir keine Meldestelle haben? +
Hinweisgebende Personen können sich direkt an externe Meldestellen wenden (BMJ, BaFin, BAFA). Das Unternehmen verliert die Chance zur internen Klärung. Zusätzlich droht Bußgeld.
Müssen wir die Meldungen öffentlich machen? +
Nein. Die Vertraulichkeit der Meldungen ist gesetzlich geschützt. Eine anonymisierte Statistik im Jahresbericht ist aber empfehlenswert.

Weiterführende Quellen