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HinSchG Deutschland Leitlinie 16. Mai 2026 · 1 Min. Lesezeit

HinSchG: Erste Bußgeldverfahren wegen fehlender Meldestellen

Das BAFA hat die ersten Bußgeldverfahren gegen Unternehmen ohne interne Hinweisgebermeldestelle eingeleitet. Die Höhe der Strafen reicht bis 50.000 Euro je Verstoß.

Seit dem 17. Dezember 2023 sind Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet. Wer diese Pflicht ignoriert, riskiert nach §40 HinSchG ein Bußgeld bis 50.000 Euro je Verstoß.

Bisher prüfen Aufsichtsbehörden Verstöße eher reaktiv. Das ändert sich nun. Mehrere Landesarbeitsgerichte haben Beschäftigte zu Anzeigen ermutigt, deren Arbeitgeber ihnen den Zugang zu einer Meldestelle verweigern.

Empfohlene Schritte: Meldestelle implementieren, Eingangs- und Rückmeldefristen (7 Tage, 3 Monate) dokumentieren, Vertraulichkeit nach §8 HinSchG technisch absichern.