DSGVO-Bußgeld: Italienische Behörde sanktioniert Fragebögen nach Krankheit
Die italienische Datenschutzbehörde hat ein Unternehmen wegen rechtswidriger Verarbeitung von Gesundheitsdaten sanktioniert. Grund war die Erhebung von Fragebögen nach der Rückkehr aus dem Krankenstand.
Die italienische Datenschutzbehörde (Garante) hat gegen ein Unternehmen ein Bußgeld verhängt. Auslöser war die systematische Erhebung von Gesundheitsdaten nach der Genesung von Mitarbeitern. Das Unternehmen nutzte hierfür Fragebögen, um Details zum Krankheitsverlauf zu erfahren.
Die Verarbeitung dieser Daten verstößt gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Gemäß Artikel 9 DSGVO unterliegen Gesundheitsdaten einem besonderen Schutz. Eine Verarbeitung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Die Erhebung von Informationen über den Grund einer Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber dürfte rechtlich unzulässig sein. Das Unternehmen verletzte die Grundsätze der Zweckbindung und der Datenminimierung.
Der Fall verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Verarbeitung sensibler Daten im Beschäftigungsverhältnis. Arbeitgeber dürfen keine Informationen über die Art oder Dauer einer Krankheit verlangen, sofern dies nicht für die Erfüllung des Arbeitsvertrags zwingend erforderlich ist. Die bloße Rückkehr aus dem Krankenstand rechtfertigt keine detaillierten Nachfragen zum Gesundheitszustand. Eine solche Praxis könnte eine unzulässige Überwachung der Privatsphäre darstellen.
Relevante Aspekte für die Compliance-Praxis sind:
- Garante-Entscheidung prüfen
- Verbot der Erhebung von Gesundheitsdaten ohne explizite Rechtsgrundlage
- Einhaltung der Datenminimierung nach Artikel 5 DSGVO
- Risiko von Bußgeldern bei unzulässiger Überwachung
Unternehmen sollten ihre internen Prozesse zur Rückkehr nach dem Krankenstand prüfen. Die Erhebung von medizinischen Details durch HR-Abteilungen ist kritisch zu bewerten. Eine Dokumentation der Rechtsgrundlage für jede Datenverarbeitung ist erforderlich.
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